Satzung des Vereins Nepal-Women e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Nepal-Women e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hückelhoven.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein „Nepal-Women e.V.“ mit Sitz in Hückelhoven verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 AO) sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (§ 52 Abs. 2 Nr. 18 AO). Ziel des Vereins ist es, die Lebensbedingungen von Frauen und Mädchen in ländlichen Regionen Nepals nachhaltig zu verbessern, ihre wirtschaftliche und soziale Stellung zu stärken und ihnen den Zugang zu Bildung und existenzsichernden Maßnahmen zu ermöglichen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung der Bildung und Erziehung
– Durchführung und Unterstützung von Bildungsinitiativen für Frauen und Mädchen, einschließlich Alphabetisierungskursen, Schulprojekten und beruflicher Weiterbildung.
– Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien, Stipendien und Infrastruktur zur Ermöglichung von Bildung.
– Schulungen und Workshops zu nachhaltiger Landwirtschaft, Unternehmertum und finanzieller Eigenständigkeit.
b) Förderung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit und Entwicklungszusammenarbeit
– Aufbau von nachhaltigen landwirtschaftlichen Projekten zur Selbstversorgung und wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen.
– Unterstützung von Frauenkooperativen und Initiativen zur Einkommenssicherung.
– Bereitstellung von Ressourcen wie Saatgut, Werkzeugen und Schulungen zur landwirtschaftlichen Nutzung höher gelegener Regionen.
c) Förderung der Gleichberechtigung und Empowerment von Frauen
– Organisation von Workshops und Aufklärungsveranstaltungen zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Mädchen.
– Bereitstellung von Anlaufstellen und Netzwerken für Frauen zur Stärkung ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Teilhabe.
– Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für Frauenrechte, soziale Gerechtigkeit und Geschlechtergleichstellung.
d) Internationale Zusammenarbeit und Öffentlichkeitsarbeit
– Kooperation mit lokalen Organisationen, Bildungseinrichtungen und NGOs zur nachhaltigen Umsetzung der Projekte.
– Interkultureller Austausch zwischen Deutschland und Nepal durch Veranstaltungen, Publikationen und Informationskampagnen.
– Förderung des Bewusstseins für globale Entwicklungsfragen und nachhaltige Zusammenarbeit.
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
§ 5 Beiträge
Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter:in und dem/der Schatzmeister:in.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende:n gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Es muss sich dabei nicht zwingend um die/den stellvertretende:n Vorsitzende:n handeln.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt.
(3) Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform (per E-Mail oder Post) einberufen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl und Entlastung des Vorstands, die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(7) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer:in zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Nepal Medical Care Flight e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO zu verwenden hat.
(2) Sollte der Nepal Medical Care Flight e.V. zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung nicht mehr bestehen oder nicht mehr als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sein, fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die konkrete Empfängerorganisation wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
